Der vom Präsidium des Amtsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan im richterlichen Dienst unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Maßgeblich ist der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den gegebenenfalls erlassenen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.
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